je mit Hinweisen). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB).