Weiter machte der Privatkläger eine mehrfache Widerhandlung gegen Art. 179ter StGB geltend und verwies zur Begründung auf das obgenannte Schreiben vom 04.03.2024, worin er ausführte, dass er die G.________ (Bank) AG wiederholt abgemahnt habe, keine Gespräche aufzuzeichnen oder Stimmabdrücke zu erstellen. Dennoch werde dies gemacht.