Nötigungen gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Genannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen wird auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet.