zwischen dem 13. und 22. März 2022 und mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Begehungszeitpunkt unbekannt) nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, auch die teilweise Sperrung des Guthabens auf dem G.________-Konto H.________, lautend auf I.________ sel., von Anfang Mai 2024, die Sperrung des Guthabens auf dem G.________-Konto J.________, lautend auf K.________ sel., von Anfang September 2021 bis 1. März 2022 sowie die angedrohte Sperrung des G.________-Kontos F.________, lautend auf den Beschwerdeführer, stellten (versuchte) Nötigungen gemäss Art.