Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfachen unbe- fugten Aufnehmens von Gesprächen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Mai 2024 (BM 24 14018) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 24 14018 vom 28. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeigen vom 21. und 22. März 2024 ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Be- schuldigte 2) und unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfachen unbefugten Aufneh- mens von Gesprächen nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröff- nung eines Strafverfahrens (wegen der angezeigten Offizialdelikte) durch die Staats- anwaltschaft. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 24. Juni 2024 ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit zu leis- ten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung stellte sie den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 10. Juli 2024 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, dass der Beschuldigte 1 ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sowie um Zustel- lung einer Kopie der Strafanzeige vom 21. März 2024. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 hiess die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch gut und stellte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie der Strafanzeige vom 21. März 2024 inkl. Bei- lagen zu. Am 17. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass er von der Be- schuldigten 2 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sowie um Zustellung einer Kopie der Strafanzeige vom 21. März 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 hiess die Verfah- rensleitung das Fristerstreckungsgesuch gut und stellte Rechtsanwalt D.________ eine Kopie der Strafanzeige vom 21. März 2024 inkl. Beilagen zu. Mit Stellungnah- men vom 31. Juli 2024 und 31. August (recte: Juli) 2024 beantragten die Beschul- digten 1 und 2 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfü- gung vom 13. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Schluss- bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis. Die Beschuldigten 1 und 2 reichten ihre abschliessenden Bemerkungen inkl. Kostennoten am 20. bzw. 21. August 2024 ein, wovon die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. August 2024 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und 3 der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 24 14018 vom 28. Mai 2024, mit der die Staatsanwaltschaft das vom Beschwer- deführer initiierte Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung im Zusammenhang mit der Sperrung des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos F.________ bei der G.________ (Bank) (nachfolgend: G.________ (Bank)) zwischen dem 13. und 22. März 2022 und mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Bege- hungszeitpunkt unbekannt) nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwer- deführer in der Beschwerde ausführt, auch die teilweise Sperrung des Guthabens auf dem G.________-Konto H.________, lautend auf I.________ sel., von Anfang Mai 2024, die Sperrung des Guthabens auf dem G.________-Konto J.________, lautend auf K.________ sel., von Anfang September 2021 bis 1. März 2022 sowie die angedrohte Sperrung des G.________-Kontos F.________, lautend auf den Be- schwerdeführer, stellten (versuchte) Nötigungen gemäss Art. 181 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Genannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen wird auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere mit den Strafanzeigen vom 21. und 22. März 2024 zusammenhängende Unterlagen ein: - E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 an G.________ (Bank), L.________ (Beschwerdebeilage 3); - Undatierte Kurzantwort des Beschwerdeführers auf dem Schreiben der G.________ (Bank), Beschuldigte 2 und Team, vom 5. März 2024 (Be- schwerdebeilage 4); - Einschreiben vom 21. März 2024 an G.________ (Bank), «A.________» (wohl gemeint: Beschuldigter 1 [Beschwerdebeilage 5]); - Einschreiben vom 24. März 2024 an G.________ (Bank), M.________ und N.________, unter Beilage des Schreibens der G.________ (Bank) vom 21. März 2024 (Beschwerdebeilage 6); - Einschreiben vom 25. März 2024 an G.________ (Bank), M.________ und N.________, inkl. Beilage (Beschwerdebeilage 7); - Kontoausdruck «Zahlungen» Konto H.________ (Beilage 8); - Kontoausdruck «Bewegungsübersicht» Konto H.________ (Beilage 9); - Schreiben Beschwerdeführer vom 4. Mai 2024 an G.________ (Bank), N.________, inkl. Beilage (Beilage 10); 4 - Vereinbarung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. Februar 2022 (Beilage 11); - Artikel des Schweizer Radio und Fernsehen (nachfolgend: SRF) «Wider- stand gegen die elektronische Stimmerkennung der G.________ (Bank)» (Beschwerdebeilage 12); - Printscreen der Ergebnisse der Google-Suche der Stichworte «G.________ (Bank) Stimmabdruck». 3.2 Die Beschuldigten 1 und 2 reichten mit Stellungnahmen vom 31. Juli 2024 und 31. August (recte: Juli) 2024 die im fraglichen Zeitpunkt aktuellen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (nachfolgend: aAGB) der G.________ (Bank) ein (jeweils Bei- lage 2). 3.3 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Im Beschwerdever- fahren haben die Parteien denn auch Gelegenheit erhalten, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Anzeige vom 21.03.2024 warf der Privatkläger den beschuldigten Personen vor, ihn mehrfach genötigt zu haben. Er habe am 21.03.2024 in der Postfiliale in O.________ (Ort) CHF 40’000.00 von einem Postkonto abheben wollen, seine Karte sei jedoch gesperrt gewesen. Ein Telefongespräch zwi- schen der Mitarbeiterin am Schalter und der Abteilung Privatkunden der G.________ (Bank) AG habe ergeben, dass das Konto gesperrt worden sei, da der Privatkläger auf eine Anfrage der Abteilung Com- pliance nicht geantwortet habe. Der Strafanzeige liegt ein Schreiben der Abteilung Compliance vom 23.02.2024 bei, worin der Privatkläger aufgefordert wurde, ein aussagekräftiges Belegdokument für die Lastschrift vom 23.01.2024 in der Höhe von CHF 245’000.00 an P.________ einzureichen. Ausserdem liegt ein Deckblatt zur Dokumentenrücksendung bei. Der Privatkläger reichte weiter eine nicht unter- zeichnete Kopie eines Schreibens an «A.________» bei, datierend vom 04.03.2024, mit dem der Pri- vatkläger angeblich auf das Schreiben der Abteilung Compliance vom 23.02.2024 antwortete. Der Pri- vatkläger machte darin geltend, die fragliche Lastschrift gründe auf einem Darlehensvertrag. In der Strafanzeige führte der Privatkläger aus, dass vom Verhalten der beschuldigten Personen vermutungs- weise dutzende weitere Personen betroffen seien. Weiter machte der Privatkläger eine mehrfache Wi- derhandlung gegen Art. 179ter StGB geltend und verwies zur Begründung auf das obgenannte Schrei- ben vom 04.03.2024, worin er ausführte, dass er die G.________ (Bank) AG wiederholt abgemahnt habe, keine Gespräche aufzuzeichnen oder Stimmabdrücke zu erstellen. Dennoch werde dies ge- macht. Mit Schreiben vom 22.03.2024 ergänzte der Privatkläger die Strafanzeige. Die Debitkarten zum Post- konto seien zwischen dem 13.03.2024 und dem 22.03.2024 derart gesperrt worden, dass am 20.03.2024 zwei via eBanking ausgelöste Zahlungen suspendiert worden seien. Darin erblickt der Pri- vatkläger eine erneute Nötigung. 5 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. De- zember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mitt- lerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbe- stand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 125 E. 2a; 108 IV 165 E. 3). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertrag- lich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachtei- lige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des an- deren, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefal- len lassen muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist re- striktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das 6 üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.2; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1; 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.4; 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). Nach Art. 14 StGB verhält sich indes rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. 5.2.2 Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Der Gesprächsteilnehmer soll davor geschützt werden, dass sein situationsbezoge- nes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammen- hang gestellt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 264 vom 22. November 2023 E. 6.2.2 mit Verweis auf RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Im Falle der Einwilligung der Gesprächsteilnehmer ist der Tatbe- stand nicht erfüllt (DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, Rz. 6 zu Art. 179ter StGB; vgl. auch TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Rz. 2 zu Art. 179ter StGB). Die Anwendung von Art. 179ter StGB wird sodann durch Art. 179quinquies StGB (nicht strafbares Aufnehmen) eingeschränkt. Dieser sieht vor, dass sich nicht nach Art. 179ter Abs. 1 StGB strafbar macht, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicher- heitsdiensten aufnimmt (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. a StGB). Ebenso wenig macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten An- schlusses Fernmeldegespräche im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellun- gen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. a StGB). Gemäss Art. 179quinquies Abs. 2 StGB dürfen sol- 7 che Aufnahmen jedoch ausschliesslich zu Beweisführungszwecken verwertet wer- den. 6. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme des Straf- verfahrens gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfacher Nötigung. 6.1 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen mehrfacher Nötigung wird von der Vorinstanz wie folgt begründet: Den eingereichten Unterlagen lässt sich zwar nicht entnehmen, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die G.________ (Bank) AG bei ihrem Vorgehen stützt. Eine solche findet sich jedoch im GwG, der GwV-FINMA und auch in den Geschäftsbedingungen der G.________ (Bank) AG. Die G.________ (Bank) AG hat sich damit eines legalen Mittels bedient. Da die G.________ (Bank) AG als Finanzinter- mediären gesetzlich gehalten ist, Hintergründe und Zweck ungewöhnlicher Transaktionen abzuklären (Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG), ist der Zweck nicht rechtswidrig. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Mittel- Zweck-Relation rechtswidrig wäre. Dies bringt der Privatkläger auch nicht vor. Damit lässt sich keine Rechtwidrigkeit erstellen. Weiter ist ein allfälliger Nötigungserfolg nicht ersichtlich. Der Privatkläger macht auch nicht geltend, worin dieser liegen könnte. Schliesslich könnten sich die beschuldigten Per- sonen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Weiter ist offenkundig, dass der Privat- kläger seine Stellungnahme zum Schreiben der G.________ (Bank) vom 23.02.2024 (angegebene Adresse: G.________ (Bank), Compliance Office, Q.________ (Adresse)) nicht an die richtige Adresse gesendet hat und sich auch unter diesem Aspekt nicht mit dem Nachkommen seiner Verpflichtungen rechtfertigen könnte. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 bezüglich der angezeigten mehrfachen Nötigung nicht an die Hand genommen hat: 6.2.1 Zur Begründung kann in einem ersten Schritt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist mit den Beschuldigten 1 und 2 festzu- halten, dass die G.________ (Bank) als Finanzintermediärin an das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz; GwG; SR 955.0) gebunden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG). Gestützt auf das Geldwäschereigesetz obliegen ihr besondere Sorg- faltspflichten (Art. 3 ff. GwG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG ist sie verpflichtet, die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich er- scheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar. Weiter verpflichtet auch die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von GeldwäschereiundTerrorismusfinanzierungimFinanzsektor(Geldwäschereiverordnung- FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) die G.________ (Bank) zu zusätzlichen Ab- klärungen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV- FINMA hat sie Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken zu entwickeln (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA). Solche Kriterien können beispielsweise die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten oder erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen sein (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b GwV-FINMA). Aufgrund des Wort- lautes von Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA bzw. des Wortes «insbesondere» wird deut- lich, dass die Bestimmung lediglich gesetzliche Mindestvorgaben zur Erkennung von 8 Transaktionen mit erhöhtem Risiko nennt. Durch die Finanzintermediärin können so- mit weitere Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko entwi- ckelt werden. In Bezug auf die Festlegung von Kriterien gemäss Art. 14 GwV-FINMA und die Einhaltung derer untersteht die G.________ (Bank) sodann der Aufsicht der FINMA (vgl. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 17 Bst. a GwG und auch Art. 22 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA). Liegt aufgrund der Erfüllung der definierten Kriterien eine Transaktion mit erhöhtem Risiko vor, hat die Finanzintermediärin zusätzliche Abklärungen zu tref- fen, beispielsweise die Herkunft eingebrachter oder den Verwendungszweck abge- zogener Vermögenswerte zu ermitteln (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b und c GwV- FINMA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA kann die Finanzintermediärin hierzu unter anderem schriftliche oder mündliche Auskünfte der Vertragspartei ein- holen. Mit den Beschuldigten 1 und 2 wird daraus deutlich, dass die G.________ (Bank) aufgrund von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen bei Transak- tionen mit erhöhtem Risiko zu weiteren Abklärungen verpflichtet ist und deren Vor- nahme sicherzustellen hat. 6.2.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigten 1 und 2 vorbringen, gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass Art. 14 aAGB die Möglichkeit der Kontosper- rung zum Zweck der Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften ausdrücklich vorsieht: G.________ (Bank) kann Massnahmen zur Einhaltung oder Umsetzung ge- setzlicher oder regulatorischer Vorschriften, internationaler Abkommen oder Sanktionen sowie Verein- barungen von G.________ (Bank) mit Dritten, zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehung oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen ergreifen. Insbesondere kann G.________ (Bank) in solchen Fällen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten einschränken, Verfü- gungsmöglichkeiten ohne Angabe von Gründen beschränken, die Geschäftsbeziehung an eine zustän- dige Behörde melden oder aufheben sowie Konditionen anpassen, Zusatzaufwände in Rechnung stel- len und/oder andere Massnahmen mit sofortiger Wirkung ergreifen. Der Kunde ist verpflichtet, G.________ (Bank) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und mittels Dokumenten zu belegen, die sie benötigt, um den für sie geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben nachzukommen, oder die für die einwandfreie Geschäftsbeziehung notwendig sind. Der Kunde ist selbst dafür verant- wortlich, die auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einzuhalten (z.B. die Pflicht zur Steuerdeklaration und -zahlung) (siehe dazu die Beilagen 2 zu den Stellung- nahmen der Beschuldigten 1 und 2). Entsprechendes geht auch aus Art. 13 der ak- tuellen AGB hervor (R.________ (Website) [zuletzt besucht am 27. Februar 2025]). Daraus wird deutlich, dass die G.________ (Bank) insbesondere dazu berechtigt ist, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten zu limitieren und Verfü- gungsmöglichkeiten ohne Angabe von Gründen zu beschränken. Wenn der Be- schwerdeführer in den Schlussbemerkungen die Anerkennung der AGB pauschal bestreitet, ist ihm mit den Beschuldigten 1 und 2 entgegenzuhalten, dass die Über- nahme und Anerkennung von AGB in der Regel bei Kontoeröffnung erfolgt und diese im Internet abrufbar sind. Auch aus Ziff. 3 der am 28. Februar 2022 vor dem Regio- nalgericht Bern-Mittelland abgeschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass der Be- schwerdeführer Art. 14 aAGB explizit zur Kenntnis genommen hatte. Insbesondere wusste er damit, dass er als Kunde gemäss Art. 14 aAGB dazu verpflichtet ist, der G.________ (Bank) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und mittels Dokumen- 9 ten zu belegen, die sie benötigt, um den für sie geltenden gesetzlichen und regula- torischen Vorgaben nachzukommen (Beschwerdebeilage 11). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Hintergrundabklärung im Sinne des GwG in seinem Fall überhaupt erfüllt waren, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft erst dann tätig werden muss, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Dieser muss eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht (E. 5.1 hiervor). Diesen Anfangsverdacht gilt es, vom Anzeigeerstatter dar- zutun. Vorliegend bestanden weder aufgrund der Strafanzeige vom 21. März 2024 noch aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen konkrete Anzei- chen dafür, dass die von der G.________ (Bank) vorgenommenen Hintergrundab- klärungen zu Unrecht erfolgt wären. Vielmehr reichte der Beschwerdeführer als Bei- lage zur Strafanzeige vom 21. März 2024 das Schreiben der G.________ (Bank), handelnd durch die Beschuldigte 2 und deren Team, vom 23. Februar 2024 ein. Ge- nanntem Schreiben mit dem Betreff «Abklärung von Transaktionen» kann entnom- men werde, dass der Beschwerdeführer darum gebeten wurde, bis zum 4. März 2024 ein aussagekräftiges Belegdokument für die Lastschrift vom 23. Januar 2024 in der Höhe von CHF 245’000.00 an P.________ einzureichen. Inwiefern es sich bei dieser Lastschrift um eine für den Beschwerdeführer gewöhnliche Transaktion ge- handelt hätte, deren Rechtmässigkeit ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie den Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und 2 entnommen werden kann, erfolgt die Erkennung und Auswertung von Transaktio- nen mit erhöhtem Risiko bei der G.________ (Bank) durch ein automatisiertes Alert- System. Erkennt das System eine Transaktion mit erhöhtem Risiko, sind die G.________ (Bank) bzw. deren Mitarbeitende, hier die Beschuldigte 2, zur Vor- nahme weiterer Abklärungen verpflichtet (vgl. dazu auch S.________ (Website) [zu- letzt besucht am 27. Februar 2025]). Im Falle des Beschwerdeführers habe das Sys- tem aufgrund der Lastschrift vom 23. Januar 2024 von CHF 245’000.00 bzw. der Höhe der auf dem Konto des Beschwerdeführers erfolgten Umsätze in den letzten 30 Tagen alarmiert. Dass bzw. aus welchem Grund dieser Alarm zu Unrecht aus- gelöst worden wäre, wird seitens des Beschwerdeführers auch im Beschwerdever- fahren nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt er sich ohne jegliche Begründung darauf festzustellen, dass keine Hintergrundabklärungen nötig gewesen wären und Art. 6 Abs. 2 Bst. b bis d GwG nicht anwendbar sei. 6.2.4 Was den Vorwurf anbelangt, wonach das Vorgehen der G.________ (Bank) bzw. der Beschuldigten 2 unverhältnismässig gewesen sei, ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2024 vom Compliance Office, handelnd durch die Beschuldigte 2 und ihr Team, explizit darauf hingewiesen worden war, dass seitens der G.________ (Bank) im Rahmen gesetzlicher und regulatori- scher Vorgaben gewisse Abklärungspflichten bestünden und deshalb bis zum 4. März 2024 ein aussagekräftiges Belegdokument für die Lastschrift vom 23. Januar 2024 in der Höhe von CHF 245’000.00 an P.________ benötigt werde. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit evtl. nicht unterzeichnetem (das Exemplar in den Akten ist jedenfalls nicht unterzeichnet), eingeschriebenem Schreiben vom 4. März 2024 (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 21. März 2024), adressiert an «G.________ 10 (Bank), A.________, T.________ (Adresse)», eine teilweise abgedeckte Kopie eines Darlehensvertrages ein. Diese wurde alsdann an das Compliance Office weiterge- leitet (dazu sogleich). Da das erforderliche Belegdokument bis am 4. März 2024 nicht beim Compliance Office eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. März 2024 eine Nachfrist bis am 13. März 2024 gesetzt, um die benötig- ten Unterlagen einzureichen. Zudem wurde er darüber aufgeklärt, dass die Anfrage auf gesetzlichen Sorgfaltspflichten beruht, welchen die G.________ (Bank) als Fi- nanzdienstleisterin unterliegt. Unter Verweis auf Art. 14 der aAGB der G.________ (Bank) wurde er sodann auf die Möglichkeit der Einschränkung der Verfügbarkeit von Kontoguthaben bis zur Einsendung der erforderlichen Unterlagen – und damit auf die Möglichkeit einer Kontosperre – hingewiesen (Beschwerdebeilage 4). Ob die undatierte Kurzantwort des Beschwerdeführers auf dem vorerwähnten Schreiben der G.________ (Bank) vom 5. März 2024 überhaupt jemanden und wenn ja, wen erreicht haben könnte, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzieh- bar. Da dem zwischenzeitlich beim Compliance Office eingegangenen Darlehens- vertrag zufolge Abdeckens relevanter Stellen nicht entnommen werden konnte, aus welchem Grund das Darlehens gewährt worden war und diese Information aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben zwingend benötigt wurde, wurde der Be- schwerdeführer mit Schreiben des Compliance Office vom 21. März 2024 um Kon- kretisierung bis zum 28. März 2024 gebeten, wie die Vermögenswerte durch P.________ weiterverwendet würden. Dieses Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass die Konten bis zum Eingang der benötigten Informationen gesperrt blieben (Be- schwerdebeilage 6). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann mithin nicht gesagt werden, die Kontosperrung sei ohne Vorwarnung erfolgt. Zumal der Be- schwerdeführer die Sendungen des Compliance Office der G.________ (Bank) nachweislich erhalten hatte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine eingeschriebene Abmahnung etwas an der Ausgangslage geändert hätte. Wenn der Beschwerdefüh- rer moniert, die G.________ (Bank) könne sich nicht so organisieren, dass an deren Organe bzw. deren Sitz gemäss zefix.ch adressierte Korrespondenz nicht zeitnah betreibsintern an die entsprechenden Abteilungen weitergeleitet werde, ist zunächst daran zu erinnern, dass dem Schreiben vom 23. Februar 2024 das «Deckblatt für die Dokumentenrücksendung» beigelegen hatte. Dieses wurde vom Beschwerde- führer zusammen mit der Strafanzeige vom 21. März 2024 eingereicht (siehe dazu das ebenfalls vom 23. Februar 2024 datierende Dokument mit der Partnernummer 1011329176 zwischen der Beilage 1 und Beilage 2 der Strafanzeige vom 21. März 2024). Gemäss dem Deckblatt wären die Unterlagen an die Adresse «G.________ (Bank), Scan Center, U.________ (Adresse)» zu senden gewesen und das Deck- blatt wäre bei der Rücksendung der eingeforderten Unterlagen dem Antwortcouvert beizulegen gewesen. Dass die von ihm mit Schreiben vom 4. März 2024 eingereich- ten Unterlagen ihren Weg nicht sofort zum Compliance Office fanden, hat der Be- schwerdeführer somit sich selbst zuzuschreiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass als allgemein bekannt gelten darf, dass der Beschuldigte 1 zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr als Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ (Bank) tätig war 11 (siehe dazu die Medienmitteilung der G.________ (Bank) vom 6. März 2023 unter V.________ (Website) [zuletzt besucht am 27. Februar 2025]). 6.2.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Beschuldigte 2 bei der Durchführung der Abklärungen und der Androhung bzw. Vornahme der Kontosperre lediglich die internen Prozesse und Weisungen sowie die anwendbaren Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der G.________ (Bank) AG befolgt und angewendet hat. Damit han- delte sie nicht nur gesetzeskonform, sondern auch verhältnismässig. Insbesondere liegt keine rechtswidrige Zweck-Mittel Relation vor, weshalb der objektive Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Sodann er- hellt aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht, inwiefern die Beschuldigte 2 (eventual-)vorsätzlich bzw. mit Nötigungswillen gehandelt haben könnte. Entspre- chendes wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht dargetan. Daran än- dert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Postkonto des Beschwerdefüh- rers offenbar erst am Osterdienstag bzw. dem 2. April 2024 vollständig entsperrt wurde. Gleiches gilt für den Beschuldigten 1, umso mehr er ab März 2024 nicht mehr für die G.________ (Bank) tätig war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere, noch unbekannte Personen der (mehrfachen) Nötigung strafbar gemacht haben könnten. 6.3 Daraus wird deutlich, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 we- gen mehrfacher Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ficht weiter die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen an. 7.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen mehrfachen unbefugten Aufneh- mens von Gesprächen wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Der Privatkläger beschränkt sich bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 179ter StGB auf reine Vermutungen, welche er in äusserst knapper Form vorbringt. Diese vermögen keinen hinreichen- den Anfangsverdacht zu begründen. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für die Eröffnung eines Straf- verfahrens. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand genommen hat: 7.3.1 Der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass sich der Strafanzeige keinerlei konkreten Hinweise darauf, dass eine Straftat begangen wor- den sein könnte, entnehmen lassen. So nennt er in seinen Anzeigen keine konkreten Gespräche, sondern macht lediglich pauschal das «mehrfache, wiederholte unbe- fugte Aufnehmen von Gesprächen» geltend. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht weiter ausgeführt, wann und mit wem die Gespräche geführt worden sein sol- len. Insbesondere wird nicht ausgeführt, dass Gespräche mit der Beschuldigten 2 oder – vor dessen Austritt – mit dem Beschuldigten 1 geführt worden wären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 179ter StGB 12 um ein Antragsdelikt handelt, wobei der entsprechende Strafantrag innert drei Mo- naten zu erfolgen hat. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Täterschaft der antragsberechtigten Person bekannt wird (Art. 31 Abs. 1 StGB). Der Beschwer- deführer macht lediglich geltend, dass allgemein bekannt bzw. gar gerichtsnotorisch sei, dass die G.________ (Bank) Gespräche zwecks Erstellung von Stimmabdrü- cken aufnehme. 7.3.2 Unabhängig davon, ob die Strafantragsfrist gewahrt ist, ist festzustellen, dass vorlie- gend kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar ist. Mit der Generalstaats- anwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 gilt es zu beachten, dass G.________ (Bank) die Aufnahme den Kundinnen und Kunden jeweils zu Beginn des Gesprächs ankündigt. Zudem ist es ihnen möglich, auf eine Stimmerkennung zu verzichten. Ebenfalls kann die Stimmerkennung deaktiviert werden; diesfalls wird ein allfällig be- stehender Stimmabdruck vernichtet (siehe dazu: X.________ (Website) [zuletzt be- sucht am 27. Februar 2025]). Darüber hinaus enthalten auch die AGB der G.________ (Bank) den Hinweis, dass die Kundenkommunikation im Zusammen- hang mit der Geschäftsbeziehung gespeichert und ausgewertet werden kann (zur Übernahme der AGB siehe E. 6.2.2 hiervor). Dass vom Beschwerdeführer trotz eines Verzichts eine Stimmerkennung erstellt oder diese trotz eines entsprechenden Ersu- chens nicht vernichtet worden wäre, ist lediglich eine Vermutung resp. Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Hinzu kommt, dass es ihm frei- gestanden hätte, das Telefonat zu beenden und eine andere Kommunikationsart (z.B. Brief- oder E-Mailverkehr oder persönliches Vorsprechen am Schalter) zu wählen. 7.3.3 Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 davon auszugehen, dass die Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ (Bank) Gespräche im Geschäftsverkehr darstellen, so dass ohnehin Art. 179quinquies StGB Anwendung findet. 7.4 Nach dem Gesagten ist auch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9.2 9.2.1 Demgegenüber haben die Beschuldigten 1 und 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die 13 Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenü- ber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) und eines Antragsdelikts (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten 1 bis 3 obsiegen. Da der Aufwand für die Beurteilung des Antragsdelikts geringer ist als für die Beurteilung des Offizialdelikts, hat der Beschwerdeführer je für einen Drittel der Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 9.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.2.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 20. August 2024 einen Aufwand von CHF 6'736.25 (CHF 6'050.00 zzgl. 3% Spesenpauschale von CHF 181.30 und MWST von CHF 173.25) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit- sache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs von einer dünnen Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnitt- lich) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand lie- gend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________ erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und eine rund 12-seitige Stellungnahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) nebst Schlussbemerkungen eingereicht hat, erweist sich der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 18 Stunden und 20 Minuten als deutlich überhöht. Die Entschädigung des Beschul- digten 1 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdever- fahren (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Nichtanhandnahmeverfü- gung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriften- wechsel, Verfassen der Schlussbemerkungen, Telefonate und E-Mails mit dem Kli- enten und Dritten sowie abschliessender Besprechung mit dem Klienten) wird daher auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton an Rechtsanwalt B.________ ausge- richtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Für die restlichen CHF 1'000.00 hat der Beschwerde- führer aufzukommen. 9.2.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 21. August 2024 einen Aufwand von CHF 5'152.90 (CHF 4'620.00 zzgl. Auslagen von CHF 146.80 und MWST von CHF 386.90) geltend. Auch Rechtsanwalt D.________ war erst im Beschwerdever- fahren beigezogen worden; er hat in dessen Rahmen eine rund 15-seitige Stellung- nahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) nebst Schlussbemerkungen einge- 14 reicht. Namentlich mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen zur Bedeutung der Streitsache, zum Aktenumfang und zur Schwierigkeit des Prozesses (E. 9.2.3 hiervor) erweist sich auch der von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerde- verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden als überhöht. Die Entschä- digung der Beschuldigten 2 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Nichtan- handnahmeverfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel, Verfassen der Schlussbemerkungen, Telefonate und E-Mails mit dem Klienten und Dritten sowie abschliessender Besprechung mit dem Klienten) wird daher ebenfalls auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton an Rechtsanwalt D.________ (Art. 429 Abs. 3 StPO) ausgerichtet. Für die restlichen CHF 1’000.00 hat der Beschwerdeführer aufzukommen. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ zu entrichten und zu einem Drittel, ausmachend CHF 1’000.00, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern an Rechtsanwalt D.________ zu entrichten und zu einem Drittel, ausmachend CHF 1’000.00, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt W.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 16 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17