4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 5. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.