2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird um Umfang des Gesuchs um Befreiung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern.