138 Abs. 1bis StPO). 9.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.