9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben.