Damit ergibt sich ein Zwangsbedarf von CHF 2'500.00. Die Einnahmen übersteigen den Zwangsbedarf nur unwesentlich, womit die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist daher gutzuheissen.