Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen.