7 schluss geben. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde offensichtlich nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsund Sachfragen erscheint auch der Beizug einer Anwältin als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit.