8. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche resp. ihrer Strafklage ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp.