Da es sich vorliegend um ein schweres Delikt handelt, drängt sich eine Anklagerhebung auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen weder zum Tatbestand der Schändung (vgl. insoweit die Eröffnungsverfügung vom 17. März 2023) noch zum Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB explizit geäussert hat, obwohl bezüglich Letzterem am 16. März 2023 ausdrücklich Strafantrag gestellt worden war. Die Einstellungsverfügung ist damit insgesamt aufzuheben.