7.5.6 Derzeit kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht gegeben ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass es bei der vorliegend zweifelhaften Sach- und damit auch Rechtslage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, ob die Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. Da es sich vorliegend um ein schweres Delikt handelt, drängt sich eine Anklagerhebung auf.