Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel vorliegt. Ob neben der Gewalt auch weitere Nötigungsmittel einschlägig sein könnten, wird durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 126 IV 124 E.3b). 7.5.6 Derzeit kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht gegeben ist.