Hervorzuheben ist auch die Passage von Z. 525 ff., wo sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten eingesteht und unverstandene Elemente des eigenen Handelns schildert. 7.5.4 In der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin mehrere Sachverhaltselemente, die unter den Begriff der Gewalt i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten: Er habe sie mit der Hand am Hals hinabgedrückt (Z. 162 ff., Z. 504 f.). Er habe sie auch wiederholt heruntergedrückt, als sie habe aufstehen wollen (Z. 173 f.). 7.5.5 Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel vorliegt.