Doch bereits die Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme können nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin schildert viele Details sowie – teilweise auch nicht alltägliche – Interaktionen (Bsp.: Z. 80 ff., Z. 506 ff.), gesteht Erinnerungslücken ein (Bsp.: Z.382), schildert eigene psychische Vorgänge (Bsp.: Z. 128 ff.) und zeigt keine Aggravierungstendenzen, wo diese Platz haben könnten (Bsp.: Z. 397). Hervorzuheben ist auch die Passage von Z. 525 ff., wo sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten eingesteht und unverstandene Elemente des eigenen Handelns schildert.