7.5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach geltend, dass sie sich nicht mehr an Geschehnisse erinnern könne, zu denen sie bei der polizeilichen Einvernahme noch detailliert habe Auskunft erteilen können. Auch hierbei handelt es sich um kein untypisches Phänomen unter Opfern von Sexualdelikten. Traumatische Erlebnisse können zu Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfällen führen.