7.5 7.5.1 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellte Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin einem unter Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Muster folgt. Indem die Staatsanwaltschaft festhält, dass dieses Verhalten «einigermassen ungewöhnlich» anmute und nur schwer mit einer Vergewaltigung in Einklang zu bringen sei, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. 7.5.2