Ebenso lasse sich nicht nachweisen, dass dieser Zustand durch den Beschuldigten erkannt und ausgenutzt worden sei. Insgesamt erwiesen sich die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin in Ermangelung von stützenden Indizien, objektiven Befunden oder belastenden Aussagen von Drittpersonen als wenig tragfähig. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deutlich.