Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass nicht ausreichend nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. In Bezug auf die Schändung könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zustand befunden habe, in dem von ihr kein Widerstand mehr zu erwarten gewesen wäre. Ebenso lasse sich nicht nachweisen, dass dieser Zustand durch den Beschuldigten erkannt und ausgenutzt worden sei.