Es erscheine nicht mit einer Vergewaltigung vereinbar, dass die Beschwerdeführerin nicht um Hilfe gerufen habe, die ganze Nacht im selben Bett wie der Beschuldigte verbracht habe und am nächsten Tag ins Fitnesstraining gegangen sei, als wäre nichts geschehen. Es sei festzuhalten, dass es keine Spuren von Gewalt durch den Beschuldigten gebe. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme auch keine Gewalt vor. 7.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass nicht ausreichend nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen.