5 gründung auf nachtatliches Verhalten ab. Das vortatliche Verhalten des Beschuldigten entfalte aber mindestens gleich starke Indizienwirkung. Damit erscheine im Ergebnis eine Verurteilung des Beschuldigten nicht von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren weitergeführt werden müsse. 7.3 Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin auf mehrere Arten auffallen.