Es spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wenn sie sich bei einer späteren Einvernahme nicht mehr habe erinnern können. Ausserdem habe sie keine Aggravierungstendenzen aufgewiesen. Die tatnahen Aussagen bei der Polizei erschienen sehr detailliert und kohärent. Dort führe sie auch in ausreichender Klarheit aus, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen und durch Gewalt geschehen seien. Zu den Nachrichten bringt sie vor, dass diese im Kontext der langjährigen Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht ungewöhnlich seien. Die Staatsanwaltschaft stelle für ihre Be-