Die Nachrichten erschienen bei objektiver Betrachtung einigermassen ungewöhnlich, wenn es kurz zuvor zu einer sexuellen Handlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sein solle. Die Beschwerdeführerin schreibe in den Nachrichten davon, dass der Beschuldigte ihre Betrunkenheit ausgenutzt habe, dass es nicht hätte passieren dürfen etc. Dies lasse sich nur schwer in Einklang mit ihren Schilderungen einer klar gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlung bringen. Der Nachrichtenverlauf lasse sich eher mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbaren.