Ihr sei es bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme indessen nicht möglich gewesen, detaillierte Aussagen über die sexuellen Handlungen zu machen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt habe merken können, dass die ebenfalls alkoholisierte Beschwerdeführerin mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen sei, erscheine eine Verurteilung unter Einbezug der Chatnachrichten, welche nach dem fraglichen Sexualkontakt ausgetauscht worden seien, von vornherein unwahrscheinlich.