Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho-