_, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.