Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 244 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Mai 2024 (BJS 23 7286) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung ein. Dage- gen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 17. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren BJS 23 7286 fortzusetzen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung von Amtes wegen festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfah- renskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am Abend des 11. März 2023 feierte die Beschwerdeführerin ihren Geburtstag in ihrer Wohnung mit mehreren Gästen, darunter dem Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte konsumierten Alkohol. Als die verbliebenen Gäste nach Hause gegangen waren oder sich schlafen gelegt hatten, bot die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten an, bei ihr zu übernachten. Sie legten sich gemeinsam ins Bett der Beschwerdeführerin, wo es zu verschiedenen sexuellen Handlungen kam. Die Be- schwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, ihr «Nein» missachtet und ihren körperlichen Widerstand mit Gewalt überwunden zu haben. Der Beschuldigte wi- derspricht; die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und 2 verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhalts- feststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. No- vember 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 und 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 4.2 Betroffene befinden sich nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Ver- gewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In die- sem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, wel- che dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anver- traut. Wenn überhaupt, teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Ta- gen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin 3 kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte. Vermeintlich normales Auftreten am Tag nach der Tat entspricht einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrun- gen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrän- gungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit weiteren Hinwei- sen). 5. Der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung]) macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis). 6. Der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Straf- norm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Wi- derstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorü- bergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alko- hol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der be- sonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho- 4 ben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Be- wusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 49 E. 7.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 191 StGB). 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2024 damit, dass eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände unwahr- scheinlich erscheine. Sie legt zuerst dar, dass die Aussagen der Beschwerdeführe- rin zwar nicht widersprüchlich seien. Ihr sei es bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme indessen nicht möglich gewesen, detaillierte Aussagen über die se- xuellen Handlungen zu machen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt habe merken können, dass die ebenfalls alkoholi- sierte Beschwerdeführerin mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewe- sen sei, erscheine eine Verurteilung unter Einbezug der Chatnachrichten, welche nach dem fraglichen Sexualkontakt ausgetauscht worden seien, von vornherein unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin erkläre ihre Nachrichten damit, dass ihr zum Zeitpunkt, in dem sie diese geschrieben habe, gar nicht bewusst gewesen sei, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Nachrichten erschienen bei objektiver Be- trachtung einigermassen ungewöhnlich, wenn es kurz zuvor zu einer sexuellen Handlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sein solle. Die Be- schwerdeführerin schreibe in den Nachrichten davon, dass der Beschuldigte ihre Betrunkenheit ausgenutzt habe, dass es nicht hätte passieren dürfen etc. Dies las- se sich nur schwer in Einklang mit ihren Schilderungen einer klar gegen ihren Wil- len vollzogenen sexuellen Handlung bringen. Der Nachrichtenverlauf lasse sich eher mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbaren. 7.2 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde dar, dass sie durch den Vorfall nachweislich traumatisiert worden sei, was zu einer Verschlechterung der psychi- schen Symptomatik inkl. Zunahme der Angstsymptome, Panikattacken, suizidalen Gedanken und einer verstärkten Instabilität in der Stimmung und im Verhalten ge- führt habe. Insofern erscheine es nicht ungewöhnlich, dass sie nicht mehr so detail- reich vom Übergriff habe erzählen wollen oder können. Als es in der polizeilichen Einvernahme um die verschiedenen Stellungen des Geschlechtsverkehrs gegan- gen sei, sei sie vom einen auf den anderen Moment nicht mehr ansprechbar gewe- sen, da sie dissoziiert habe. Sie habe danach für einen Moment nicht mehr ge- wusst, wo sie sei, und habe angegeben, dass sie jeweils dissoziiere, wenn es ihr zu viel werde. Es spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wenn sie sich bei einer späteren Einvernahme nicht mehr habe erinnern können. Ausserdem habe sie keine Aggravierungstendenzen aufgewiesen. Die tatnahen Aussagen bei der Polizei erschienen sehr detailliert und kohärent. Dort führe sie auch in ausreichen- der Klarheit aus, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen und durch Gewalt geschehen seien. Zu den Nachrichten bringt sie vor, dass diese im Kontext der langjährigen Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schuldigten nicht ungewöhnlich seien. Die Staatsanwaltschaft stelle für ihre Be- 5 gründung auf nachtatliches Verhalten ab. Das vortatliche Verhalten des Beschul- digten entfalte aber mindestens gleich starke Indizienwirkung. Damit erscheine im Ergebnis eine Verurteilung des Beschuldigten nicht von vornherein als unwahr- scheinlich, weshalb das Strafverfahren weitergeführt werden müsse. 7.3 Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin auf mehrere Arten auffallen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, den Ablauf des Geschehens präzise zu schildern. Sie habe schwach einen gewissen Widerstand gezeigt, bevor sie sich nicht mehr gewehrt habe. Es erscheine nicht mit einer Vergewaltigung vereinbar, dass die Beschwerdeführerin nicht um Hilfe geru- fen habe, die ganze Nacht im selben Bett wie der Beschuldigte verbracht habe und am nächsten Tag ins Fitnesstraining gegangen sei, als wäre nichts geschehen. Es sei festzuhalten, dass es keine Spuren von Gewalt durch den Beschuldigten gebe. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme auch keine Gewalt vor. 7.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass nicht ausrei- chend nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. In Bezug auf die Schändung könne nicht nachgewiesen wer- den, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zustand befunden habe, in dem von ihr kein Widerstand mehr zu erwarten gewesen wäre. Ebenso lasse sich nicht nachweisen, dass dieser Zustand durch den Beschuldigten erkannt und ausgenutzt worden sei. Insgesamt erwiesen sich die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin in Ermangelung von stützenden Indizien, objektiven Befunden oder belastenden Aussagen von Drittpersonen als wenig tragfähig. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deutlich. 7.5 7.5.1 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellte Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin einem unter Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Muster folgt. Indem die Staats- anwaltschaft festhält, dass dieses Verhalten «einigermassen ungewöhnlich» anmu- te und nur schwer mit einer Vergewaltigung in Einklang zu bringen sei, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach geltend, dass sie sich nicht mehr an Geschehnisse erinnern könne, zu denen sie bei der polizeilichen Einvernahme noch detailliert habe Auskunft erteilen können. Auch hierbei handelt es sich um kein untypisches Phänomen unter Opfern von Sexualdelikten. Traumatische Erlebnisse können zu Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfällen führen. Dem Bericht vom 22. März 2024 von E.________, behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Tat eine posttraumatische Belas- tungsstörung diagnostiziert worden war und der Vorfall vom 11. März 2023 zu einer Retraumatisierung geführt hat. Die geltend gemachten Gedächtnisausfälle der Be- schwerdeführerin müssen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher nicht zwingend schaden. 6 7.5.3 Die geltend gemachten Gedächtnislücken beeinträchtigen zwar die Würdigung der Aussagen, da sie den Vergleich der Aussagen der beiden Einvernahmen ein Stück weit verunmöglichen. Doch bereits die Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme können nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin schildert viele Details sowie – teilweise auch nicht alltägliche – Interaktionen (Bsp.: Z. 80 ff., Z. 506 ff.), gesteht Erinnerungslücken ein (Bsp.: Z.382), schildert eigene psychische Vorgänge (Bsp.: Z. 128 ff.) und zeigt keine Aggravierungstendenzen, wo diese Platz haben könnten (Bsp.: Z. 397). Hervorzuheben ist auch die Passage von Z. 525 ff., wo sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten eingesteht und unver- standene Elemente des eigenen Handelns schildert. 7.5.4 In der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin mehrere Sach- verhaltselemente, die unter den Begriff der Gewalt i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB sub- sumiert werden könnten: Er habe sie mit der Hand am Hals hinabgedrückt (Z. 162 ff., Z. 504 f.). Er habe sie auch wiederholt heruntergedrückt, als sie habe auf- stehen wollen (Z. 173 f.). 7.5.5 Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel vorliegt. Ob neben der Gewalt auch weitere Nötigungs- mittel einschlägig sein könnten, wird durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nöti- gungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der rele- vanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 126 IV 124 E.3b). 7.5.6 Derzeit kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der Vergewalti- gung offensichtlich nicht gegeben ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft, dem Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Freispruch nicht wahrschein- licher als ein Schuldspruch. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass es bei der vorliegend zweifelhaften Sach- und damit auch Rechtslage dem Sachge- richt obliegt zu entscheiden, ob die Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. Da es sich vorliegend um ein schweres Delikt handelt, drängt sich eine Anklagerhebung auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen weder zum Tatbestand der Schändung (vgl. insoweit die Eröffnungsverfügung vom 17. März 2023) noch zum Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB explizit geäussert hat, obwohl be- züglich Letzterem am 16. März 2023 ausdrücklich Strafantrag gestellt worden war. Die Einstellungsverfügung ist damit insgesamt aufzuheben. 8. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche resp. ihrer Strafklage ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Auf- 7 schluss geben. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde offensichtlich nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechts- und Sachfragen erscheint auch der Beizug einer Anwältin als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber- zustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbe- darf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Kreis- schreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbe- trag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zu- schläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins, lau- fende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die Sozialver- sicherungen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich ein mo- natliches Einkommen von CHF 2’563.00 (IV-Rente von CHF 1'633.00 und Ergän- zungsleistungen von CHF 930.00). Der monatliche Zwangsbedarf der Beschwerde- führerin setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'430.00 Grundbedarf (CHF 1'100.00, da sie in einer Wohngemeinschaft lebt) inkl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), CHF 950.00 Miete, CHF 43.00 Mindestbeitrag an AHV sowie CHF 77.00 laufende Steuern (die Krankenkassenprämie wird von der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern direkt an die Krankenkasse ausbezahlt). Damit ergibt sich ein Zwangsbedarf von CHF 2'500.00. Die Einnahmen übersteigen den Zwangsbe- darf nur unwesentlich, womit die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist daher gut- zuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfü- gung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- 8 schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerde- kammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger An- wendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die be- schwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teil- weise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 9.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Ent- schädigung zwar beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»), diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Da das Ver- fahren fortzusetzen und Rechtsanwältin D.________ der Beschwerdeführerin be- reits im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet ist, rechtfertigt es sich, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdever- fahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt wird, wobei eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO). 9.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dessen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde- verfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Mai 2024 wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird um Umfang des Gesuchs um Befreiung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gutgeheis- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 5. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 10 Bern, 24. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11