Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und ihren amtlichen Verteidiger von den ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 ausgeschlossen hat, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten. Es liegt im vorliegend noch frühen Verfahrensstadium, in welchem die wichtigsten Beweise gerade noch nicht erhoben worden sind und die Beschwerdeführerin nicht umfassend zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmalig einschlägig einvernommen worden ist, eine zulässige Ausnahme von der grundsätzlichen Parteiöffentlichkeit der Beweiserhe-