BB.2012.124 E. 3.2.3, wonach die beschuldigte Person und ihr Verteidiger nicht unter Art. 73 Abs. 2 StPO fallen). Die Zulassung des amtlichen Verteidigers an den ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 unter Auferlegung einer temporären Verschwiegenheitsverpflichtung fällt angesichts dessen als mildere Massnahme ausser Betracht. 4.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und ihren amtlichen Verteidiger von den ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 ausgeschlossen hat, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten.