O., N. 16 zu Art. 101 StPO, wonach der Rechtsbeistand, wenn nur er Akteneinsicht hat, leicht in einen Interessenskonflikt gerät, der tunlichst zu vermeiden ist; vgl. ebenso NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 108 StPO mit Hinweis auf BB.2012.124 E. 3.2.3, wonach die beschuldigte Person und ihr Verteidiger nicht unter Art. 73 Abs. 2 StPO fallen).