Die Verschwiegenheitsverpflichtung eines Verteidigers (Rechtsanwalt) steht in unlösbarem Widerspruch zu dessen Verpflichtung zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Eine wirksame Interessenswahrung ist kaum möglich, ohne der Mandantschaft auf die eine oder andere Art Angaben offenzulegen, welche die Strafuntersuchungsakten dazu enthalten resp. anlässlich der Einvernahmen von Mitbeschuldigten gemacht worden sind (vgl. zum Ganzen: HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 101 StPO; vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 16 zu Art.