73 Abs. 2 StPO zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Eine solche Verfügung ist allerdings gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nur gegenüber dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder eines anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO möglich. Die beschuldigte Person und deren Rechtsbeistand können nicht zum Stillschweigen verpflichtet werden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung eines Verteidigers (Rechtsanwalt) steht in unlösbarem Widerspruch zu dessen Verpflichtung zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts.