7 Abs. 1 StPO verweigert resp. angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Akteneinsicht und deren Einschränkung resp. analog die Beschränkung der Teilnahmerechte gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO gelten für die Parteien und deren Rechtsbeistände gleichermassen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Akteneinsicht allein des Rechtsbeistandes, kann dieser gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.