Soweit die Beschwerdeführerin eine temporäre Geheimhaltung/Schweigepflicht der amtlichen Verteidigung als milderes Mittel erwähnt, ist zunächst zu erwähnen, dass sich die Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 StPO, wonach Einschränkungen gegenüber dem Rechtsbeistand nur dann zulässig sind, wenn dieser selbst dazu Anlass gibt, nur auf Art. 108 Abs. 1 StPO bezieht und keine Anwendung findet, wenn die Akteneinsicht resp. analog die Beschränkung des Teilnahmerechts aufgrund von Art. 101