Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist in der vorliegenden Konstellation, bei welcher es um einen Betäubungsmittelhandel mit mehreren Beschuldigten geht, auch kein milderes Mittel als die zu Beginn der Strafuntersuchung verfügte, vorläufige Einschränkung des Teilnahmeanspruchs zur strafprozessualen Wahrheitsfindung ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin eine temporäre Geheimhaltung/Schweigepflicht der amtlichen Verteidigung als milderes Mittel erwähnt, ist zunächst zu erwähnen, dass sich die Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 StPO, wonach Einschränkungen gegenüber dem Rechtsbeistand nur dann zulässig sind, wenn dieser selbst dazu Anlass gibt, nur auf Art.