3 – einvernommen, weshalb nicht von einer prozessualen Ungleichbehandlung von Mitbeschuldigten ausgegangen werden kann. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist in der vorliegenden Konstellation, bei welcher es um einen Betäubungsmittelhandel mit mehreren Beschuldigten geht, auch kein milderes Mittel als die zu Beginn der Strafuntersuchung verfügte, vorläufige Einschränkung des Teilnahmeanspruchs zur strafprozessualen Wahrheitsfindung ersichtlich.