Hierauf deuten auch die anlässlich der an ihrem Domizil erfolgten Sicherstellungen hin. Eine ernsthafte latente Gefahr einer einseitigen und parteiischen Sachverhaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht auszumachen (vgl. vielmehr S. 2 f. der angefochtenen Verfügung, wonach die Staatsanwaltschaft in Aussicht stellte, dass sämtlich Personen, welche unter Einschränkung der Parteirechte befragt werden, im Laufe des Verfahrens nochmals, falls dies als notwendig erachtet werde, parteiöffentlich einvernommen würden, um damit dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten Rechnung zu tragen).