Von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stellte die Vorwürfe denn auch nicht einfach in Abrede, sondern wollte offensichtlich nichts dazu sagen, was darauf hindeutet, dass sie doch mindestens gewisse Kenntnisse vom Drogenhandel hat resp. an diesem allenfalls beteiligt war. Hierauf deuten auch die anlässlich der an ihrem Domizil erfolgten Sicherstellungen hin.