Wie vorstehend dargetan worden ist, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Mai 2024 noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmalig befragt, sondern es ist zu erwarten, dass die Befragung der Mitbeschuldigten neue, auch die Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betäubungsmittelhandels hervorbringen wird. Die wichtigsten Beweise – worunter die Befragung des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 fällt – waren zum Zeitpunkt der mündlichen Beschränkung des Teilnahmerechts noch nicht erhoben worden, weshalb die Beschränkung des Teilnahmerechts analog Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig war.