101 Abs. 1 StPO kam damit in Betracht. Die Beschwerdeführerin wurde bislang einzig hinsichtlich eines Teilsachverhalts (Vorwurf des Handels mit Crystal Meth und Thaipillen), nicht indes hinsichtlich der weiteren möglichen Vorwürfe des inkriminierten gemeinsamen Drogenhandels, insbesondere auch mit Haschisch, sowie ihres Verhältnisses zum Beschuldigten 3 einlässlich einvernommen. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann sich auf mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann.