101 Abs. 1 StPO noch erfolgen soll – insbesondere die Befragung von Mitbeschuldigten fällt). Im Hinblick auf diese zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Beschränkung der Teilnahmerechte noch nicht erfolgten Vorhalte ist eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch Z. 484 ff. und 502 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 24. Mai 2024, wonach dieser angab, die Beschwerdeführerin das letzte Mal nach den Hausdurchsuchungen gesehen zu haben. Um Klarheit zu erhalten, was passiert sei, sei er zu ihr gegangen.