Es bestanden begründete Hinweise, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Beschränkung der Teilnahmerechte noch anstehenden Befragungen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 neue, der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten. Damit waren die übrigen wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 StPO noch nicht erhoben worden (vgl. auch SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 147 StPO, wonach unter die wichtigsten Beweise – deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch erfolgen soll – insbesondere die Befragung von Mitbeschuldigten fällt).