Durch die Befragung der Mitbeschuldigten (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 3) galt es u.a., ihre Rollen im Drogenhandel, aber auch diejenige der Beschwerdeführerin sowie die Gesamtumstände des Drogenhandels, in welchen die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 mutmasslich involviert waren, generell weiter abzuklären. Es bestanden begründete Hinweise, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Beschränkung der Teilnahmerechte noch anstehenden Befragungen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 neue, der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten.