Zum Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft die Beschränkung des Teilnahmeanspruchs vorgängig mündlich angeordnet hatte, waren der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 noch nie einvernommen worden (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 waren mithin noch nicht mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2024 an ihrem Domizil gemachten Sicherstel-