kg brutto Haschisch und 227.7 g brutto Marihuana, Stoffhandschuhe sowie leere Verpackungen im Tresor, welcher sich in einem Kellerabteil befand, welches gemäss Angaben eines Nachbarn zur Wohnung des Beschuldigten 3 gehört). Zum Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft die Beschränkung des Teilnahmeanspruchs vorgängig mündlich angeordnet hatte, waren der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 noch nie einvernommen worden (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft).