1 der angefochtenen Verfügung ist rechtens. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Mai 2024 unter Ausschluss des Beschuldigten 1 erstmalig delegiert befragt, wobei Gegenstand der Einvernahme massgeblich ein gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 begangener, inkriminierter Handel mit Crystal Meth und Thaipillen bildete.