108 StPO behindern könnten. Ihr Teilnahmerecht an den ersten Einvernahmen der Mitbeschuldigten sei zwingend, ansonsten die Gefahr bestehe, dass sie fälschlicherweise und/oder vorverurteilenderweise in die Rolle des «Bauernopfers» oder der «Drahtzieherin» gedrängt werden könnte. Es bestehe die ernsthafte, latente Gefahr einer einseitigen und parteiischen Ermittlung. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, mildere Mittel (etwa die Anordnung einer Geheimhaltung/Schweigepflicht der amtlichen Verteidigung) zu prüfen.